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   BVerwG, 30.10.1992 - 7 B 152.92   

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BVerwG, 30.10.1992 - 7 B 152.92 (https://dejure.org/1992,10652)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1992 - 7 B 152.92 (https://dejure.org/1992,10652)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1992 - 7 B 152.92 (https://dejure.org/1992,10652)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge - Anforderungen an eine Divergenzrüge - Rüge eines Verfahrensmangels - Anforderungen an die Darlegung einer Revision - Vorschriftsmäßige Besetzung des ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.06.1961 - IV C 308.60
    Auszug aus BVerwG, 30.10.1992 - 7 B 152.92
    Von den Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG 4 C 308.60 - (BVerwGE 12, 268) aufgestellt hat, ist das Berufungsgericht nicht abgewichen.

    Der Verwaltungsgerichtshof war nach dem Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG 4 C 308.60 - (a.a.O.) entgegen den Rügen Nr. 134 und 137 (u.a.) auch nicht gehindert, die Beweisanträge des Klägers nach inhaltlichen Gesichtspunkten zusammenzufassen und mit jeweils einheitlichen Begründungen abzuhandeln.

  • BVerwG, 18.05.1979 - 7 B 122.79
    Auszug aus BVerwG, 30.10.1992 - 7 B 152.92
    Die vom Kläger aufgeworfene Frage Nr. 11 nach der Entscheidung über Beweisanträge bei Anwendung des Entlastungsgesetzes bzw. des Beschlußverfahrens nach § 130 a VwGO ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Für die Anwendung des § 86 Abs. 2 VwGO ist in diesem Falle grundsätzlich kein Raum; die gebotene Anhörung der Beteiligten ersetzt vielmehr eine Zurückweisung der Beweisanträge durch Beschluß nach § 86 Abs. 2 VwGO; einer nochmaligen Anhörung bedarf es nur dann, wenn sich die Prozeßsituation seit der ersten Anhörung wesentlich geändert hat (vgl. Beschluß vom 18. Mai 1979 - BVerwG 7 B 122.79 - Buchholz 312 EntlG Nr. 7 = NJW 1979, 2629; Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5; Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - BayVBl. 1992, 537).

    Das Berufungsgericht hat indes nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern gemäß § 130 a VwGO zulässigerweise durch Beschluß entschieden, so daß § 86 Abs. 2 VwGO - wie unter I. 3 dargelegt - keine Anwendung findet (vgl. Beschluß vom 18. Mai 1979 - BVerwG 7 B 122.79 - a.a.O.).

  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86

    Uferdeckwerk - §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1992 - 7 B 152.92
    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 5.86 - (BVerwGE 80, 170) bejahte Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB im öffentlichen Recht hat das Berufungsgericht nicht in Abrede gestellt; es hat lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 687 Abs. 2 BGB verneint.
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 235.86

    Rechtliches Gehör - Antrag auf Fristverlängerung - Aktenabschrift - Vorenthaltung

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1992 - 7 B 152.92
    Die vom Kläger aufgeworfene Frage Nr. 11 nach der Entscheidung über Beweisanträge bei Anwendung des Entlastungsgesetzes bzw. des Beschlußverfahrens nach § 130 a VwGO ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Für die Anwendung des § 86 Abs. 2 VwGO ist in diesem Falle grundsätzlich kein Raum; die gebotene Anhörung der Beteiligten ersetzt vielmehr eine Zurückweisung der Beweisanträge durch Beschluß nach § 86 Abs. 2 VwGO; einer nochmaligen Anhörung bedarf es nur dann, wenn sich die Prozeßsituation seit der ersten Anhörung wesentlich geändert hat (vgl. Beschluß vom 18. Mai 1979 - BVerwG 7 B 122.79 - Buchholz 312 EntlG Nr. 7 = NJW 1979, 2629; Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5; Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - BayVBl. 1992, 537).
  • BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 142.91

    Vereinfachtes Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1992 - 7 B 152.92
    Die vom Kläger aufgeworfene Frage Nr. 11 nach der Entscheidung über Beweisanträge bei Anwendung des Entlastungsgesetzes bzw. des Beschlußverfahrens nach § 130 a VwGO ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Für die Anwendung des § 86 Abs. 2 VwGO ist in diesem Falle grundsätzlich kein Raum; die gebotene Anhörung der Beteiligten ersetzt vielmehr eine Zurückweisung der Beweisanträge durch Beschluß nach § 86 Abs. 2 VwGO; einer nochmaligen Anhörung bedarf es nur dann, wenn sich die Prozeßsituation seit der ersten Anhörung wesentlich geändert hat (vgl. Beschluß vom 18. Mai 1979 - BVerwG 7 B 122.79 - Buchholz 312 EntlG Nr. 7 = NJW 1979, 2629; Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5; Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - BayVBl. 1992, 537).
  • BVerwG, 16.11.1982 - 9 B 3232.82

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1992 - 7 B 152.92
    Als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist grundsätzlich nur ein dem Verfahren der Berufungsinstanz anhaftender Mangel anzusehen (vgl. Beschluß vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 3232.82 - Buchholz § 132 VwGO Nr. 216).
  • BVerwG, 14.09.1989 - 2 CB 54.86

    Verteilung der Bewertung von Arbeiten auf mehrere Prüfer - Gebot der

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1992 - 7 B 152.92
    Letzteres ist jedoch nur dann der Fall, wenn das Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat (vgl. Beschluß vom 14. September 1989 - BVerwG 2 CB 54.86 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 90 m.w.N.).
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